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BVerwG, 30.05.1963 - II C 65.61 |
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- Wolters Kluwer
Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem G 131 - Keine Berücksichtigung von anderen Einkunftsarten bei Arbeitseinkünften - Anrechnung fiktiver Angestelltenbezüge - Ausschluss der Saldierung von Verlusten aus Kapitalbeteiligung mit Arbeitseinkünften aus ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BVerwG, 20.03.1958 - II C 162.57
Einbeziehung und Anrechnung von steuerpflichtigen Arbeitseinkünften in die …
Auszug aus BVerwG, 30.05.1963 - II C 65.61
Ausnahmsweise könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 6, 277 [BVerwG 20.03.1958 - BVerwG II C 162/57]) zwar auch Arbeitseinkünfte mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten saldiert werden, wenn sie in einem rechtlichen Zusammenhang stehen.Durch Urteil vom 20. März 1958 (BVerwGE 6, 277 [BVerwG 20.03.1958 - BVerwG II C 162/57]) hat der Senat klargestellt, daß bei Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 1 G 131 - in der ursprünglichen Fassung dieses Gesetzes - von Arbeitseinkünften (dort: aus nichtselbständiger Arbeit) Verluste aus anderen Einkunftsarten nicht abgezogen werden dürfen.
Anscheinend hat das Verwaltungsgericht das Urteil des Senats vom 20. März 1958 (BVerwGE 6, 277 [BVerwG 20.03.1958 - BVerwG II C 162/57] [279]) mißverstanden, soweit es unter Bezugnahme auf eine Entscheidung ausgeführt hat, eine Saldierung sei möglich, wenn ein "rechtlicher Zusammenhang" zwischen den Einkunftsarten besteht, ein solcher liege aber nicht vor.
- BVerwG, 08.09.1962 - VI C 186.60
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 30.05.1963 - II C 65.61
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich diesen Erwägungen im Grundsätzlichen angeschlossen (BVerwGE 13.205 und Urteil vom 8. September 1962 - BVerwG VI C 186.60 -). - BVerwG, 24.04.1959 - VI C 399.56
Auszug aus BVerwG, 30.05.1963 - II C 65.61
Im Urteil vom 27. April 1961 - BVerwG II C 108.58 - hat der Senat - in Anknüpfung an die Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere BVerwGE 8, 255 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 399/56] [260]) - ausgeführt, daß die Verwaltungsvorschriften Nr. 3 Abs. 1 Buchst. b zu § 33 G 131 (MinBlFin. S. 191) auch § 37 des Gesetzes zutreffend interpretieren.